Artikel 19 der UN-Kinderrechtskonvention: Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung, Verwahrlosung
(1) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Misshandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich des sexuellen Missbrauchs zu schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters oder einer anderen Person befindet, die das Kind betreut.
(2) Diese Schutzmaßnahmen sollen je nach den Gegebenheiten wirksame Verfahren zur Aufstellung von Sozialprogrammen enthalten, die dem Kind und denen, die es betreuen, die erforderliche Unterstützung gewähren und andere Formen der Vorbeugung vorsehen sowie Maßnahmen zur Aufdeckung, Meldung, Weiterverweisung, Untersuchung, Behandlung und Nachbetreuung in den in Absatz 1 beschriebenen Fällen schlechter Behandlung von Kindern und gegebenenfalls für das Einschreiten der Gerichte.
Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung!
„Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.“
Mit dieser Gesetzesnorm (§ 1631 BGB) regelt die Bundesrepublik Deutschland (u.a.) das Recht der Kinder und Jugendlichen auf Schutz vor Gewalt.
Die praktische Umsetzung gestaltet sich jedoch oft etwas komplexer.
Während von Erwachsenen aufgrund ihrer persönlichen Reife und Einsichtsfähigkeit erwartet werden kann, dass sie selbst in der Lage sind Gefahren für ihr Wohl zu erkennen und Risiken abzuschätzen und sich daraus resultierend die erforderlichen Hilfen zu beschaffen, bedarf es im Hinblick auf Kinder und Jugendliche aufgrund ihrer Verletzlichkeit und in der Entwicklung befindlichen Persönlichkeitsreife – neben den Eltern – einer Verantwortungsübernahme durch andere Personen und Institutionen, um sie vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Eltern diese Garantenfunktion, aus welchen Gründen auch immer, nicht ausfüllen können.
Institutionell sind es vor allem die Jugendämter und Familiengerichte, die den Schutz und das Wohl von Kindern und Jugendlichen mit Hilfsmaßnahmen und Angeboten sichern. Unterstützt werden sie dabei von freien Trägern der Jugendhilfe, Kindertageseinrichtungen und Schulen. Letztlich aber sind wir es als Gesellschaft alle, die aufmerksam sein müssen und in den Fällen in denen es erforderlich ist Hilfe anbieten oder vermitteln müssen!
Wegsehen ist keine Lösung!
Auch wenn es manchmal schwierig ist in der Familie oder Nachbarschaft erkannte Probleme anzusprechen, sollte in jedem Fall Kontakt zu Hilfe leistenden Institutionen, wie z.B. dem Jugendamt aufgenommen werden, damit möglichst frühzeitig Hilfe und Unterstützung im Interesse der Kinder angeboten werden kann.
Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Schutz vor Gewalt und wir alle die Pflicht, dieses Recht zu achten!
Kontakt:
Wilhelm Hegermann, Leiter des Fachbereichs Jugend, Schule und Kultur des Kreises Stormarn, E-Mail: w.hegermann@kreis-stormarn.de
So könnte man Artikel 8 Kindern erklären:
Du hast das Recht auf Schutz, damit du weder körperlich noch seelisch misshandelt, missbraucht oder vernachlässigt wirst.
Quelle: Unicef