Recht auf Gleichbehandlung

Artikel 2 der UN-Kinderrechtskonvention: Achtung der Kindesrechte; Diskriminierungsverbot

  • Die Vertragsstaaten achten die in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte und gewährleisten sie jedem ihrer Hoheitsgewalt unterstehendem Kind ohne jede Diskriminierung unabhängig von seiner Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen und sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung, der Geburt oder des sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds.
  • Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Kind vor allen Formen der Diskriminierung oder Bestrafung wegen des Status, der Tätigkeiten, der Meinungsäußerungen oder der Weltanschauung seiner Eltern, seines Vormunds oder seiner Familienangehörigen geschützt wird.

Kurze Einführung in die Kinderrechte… und das Recht auf Gleichstellung

Kinder sind individuell und sehr unterschiedlich: es gibt Kinder aus armen und Kinder aus reichen Familien, Kinder, die in ihrem Geburtsland leben und Kinder, die geflüchtet sind. Es gibt Mädchen und Jungen, Kinder mit Behinderungen und Kinder, die hellhäutig oder dunkelhäutig sind. Doch all diesen Kindern ist eins gemein: sie haben die gleichen Rechte, und zwar egal, wo sie leben. Denn nahezu jedes Land der Welt hat die UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) unterzeichnet und garantiert allen Kindern die Einhaltung der Kinderrechte.

Das Gesetz besteht aus 54 Artikeln, in denen die Kinderrechte beschrieben werden und wie mit dem Gesetz umzugehen ist. Die eigentlichen Kinderrechte lassen sich im Wesentlichen unter drei Überschriften zusammenfassen: die Schutzrechte, die Förderrechte und die Beteiligungsrechte.

Schutzrechte sind zum Beispiel der Schutz vor Diskriminierung, das Recht, bei den Eltern zu leben, Schutz vor Gewalt und der Schutz der Privatsphäre. Flüchtlingskinder stehen unter besonderem Schutz. Es gibt Schutz vor Arbeit, Drogen und Schutz vor Krieg. Diese Rechte sind unmittelbar verständlich, denn Kinder sind die schwächeren Glieder der Gesellschaft und in vielen Situationen davon abhängig, dass Erwachsene sie beschützen.

Der Begriff Förderrechte zeigt ganz deutlich, dass Kinder in bestimmten Lebenslagen oder Situationen benachteiligt sind oder einer besonderen Förderung bedürfen, um gerechte Chancen zu erlangen. Sie haben also Anrecht auf einen Nachteilsausgleich. Zum Beispiel ist dies der Fall bei einer Familienzusammenführung, wenn Familienmitglieder sich in verschiedenen Ländern aufhalten. Sie haben das Recht auf Zugang zu Medien und das Recht, sich informieren zu können. Sie haben das Recht, von beiden Eltern erzogen zu werden, das Recht auf besondere Förderung bei Behinderung, das Recht auf eine bestmögliche Gesundheit und das Recht auf eine gute Schulbildung. Sie haben das Recht, die eigene Kultur, Sprache und Religion zu leben, das Recht auf Freizeit und das Recht auf Hilfe bei Misshandlung, Vernachlässigung oder Ausbeutung. Auch das Recht, von sozialen Sicherungssystemen unterstützt zu werden und in Lebensverhältnissen aufzuwachsen, die ermöglichen, dass Kinder sich gut entwickeln können, gehören dazu.

Unter Beteiligungsrechte werden die Rechte gefasst, die deutlich machen, dass auch Kinder gehört werden müssen, wenn ihre Angelegenheiten oder ihr Leben betroffen sind. Es gibt das Recht, die eigene Meinung mitzuteilen und das Recht auf die Information, die benötigt wird, um sich beteiligen zu können. Ein Kinderrecht ist auch, dass Kinder überhaupt erst erfahren, dass sie Träger von Kinderrechten sind. Daher sind die Stormarner Kindertage so wichtig. Kinder können ihre Rechte nur einfordern, wenn sie wissen, dass sie sie auch besitzen.

Das Recht auf Gleichbehandlung (Artikel 2 UN-KRK) ist ein sehr grundsätzliches Recht. Die Bedeutung dieses Artikels wird besonders deutlich, wenn man sich die Anfänge der UN-KRK in Deutschland anschaut. Obwohl Deutschland die Konvention im Jahr 1992 unterschrieben hat, machte der Gesetzgeber einen Vorbehalt: das deutsche Ausländerrecht sollte Vorrang vor Verpflichtungen der Konvention haben. Eine Folge davon war, dass Deutschland – und als einziges weiteres europäisches Land Österreich – Abschiebehaft von Kindern und Jugendlichen verhängte. Diese Kinder und Jugendlichen hatten keine Straftaten begangen. Sie wurden als geflüchtete Kinder aber eben nicht gleich behandelt wie z.B. deutsche Kinder.

In 2010 nahm die Bundesregierung diesen Vorbehalt dann zurück. Seitdem gilt die UN-KRK unbeschränkt. Zudem wurde das Wohl des Kindes als vorrangig zu berücksichtigen festgelegt. Seitdem gilt dieser Grundsatz in Deutschland und hat mittlerweile auch Eingang in die Gesetzgebung auf Landes- und kommunaler Ebene gefunden. Und obwohl die KRK als geltendes Bundesrecht in Deutschland gilt, herrscht in den Kommunen noch nicht flächendeckend das notwendige Wissen vor, um die Kinderrechte auch tatsächlich umzusetzen (Dr. Philipp B. Donath: Gutachten: Kinderrechte im kommunalen Verwaltungshandeln, Berlin 2019).

Es gibt also noch viel zu tun, um die Kinderrechte in das Bewusstsein von Kindern, Erwachsenen, Öffentlichkeit und Justiz zu bringen. Die Stormarner Kindertage werden hierzu jedes Jahr wieder einen Beitrag leisten.


So könnte man Artikel 2 Kindern erklären:

Alle Kinder haben diese Rechte (Anm.: die Rechte der Kinderrechtskonvention), egal wer sie sind, wo sie leben, woher sie kommen, welche Hautfarbe sie haben, was ihre Eltern machen, welche Sprache sie sprechen, welche Religion sie haben, ob sie Junge oder Mädchen sind, in welcher Kultur sie leben, ob sie eine Behinderung haben, ob sie reich oder arm sind. Keinem Kind darf irgendeines der beschlossenen Kinderrechte weggenommen werden.

Quelle: Unicef