Recht auf Umgang mit beiden Eltern

Artikel 9 der UN-Kinderrechtskonvention: Trennung von den Eltern, persönlicher Umgang

(1) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, dass die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen, dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. Eine solche Entscheidung kann im Einzelfall notwendig werden, wie etwa wenn das Kind durch die Eltern misshandelt oder vernachlässigt wird oder wenn bei getrennt lebenden Eltern eine Entscheidung über den Aufenthaltsort des Kindes zu treffen ist.

(2) In Verfahren nach Absatz 1 ist allen Beteiligten Gelegenheit zu geben, am Verfahren teilzunehmen und ihre Meinung zu äußern.

(3) Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt ist, regelmäßig persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht. Ist die Trennung Folge einer von einem Vertragsstaat eingeleiteten Maßnahme, wie etwa einer Freiheitsentziehung, Freiheitsstrafe, Landesverweisung oder Abschiebung oder des Todes eines oder beider Elternteile oder des Kindes (auch eines Todes, der aus irgendeinem Grund eintritt, während der Betreffende sich in staatlichem Gewahrsam befindet), so erteilt der Vertragsstaat auf Antrag der Eltern, dem Kind oder gegebenenfalls einem anderen Familienangehörigen die wesentlichen Auskünfte über den Verbleib des oder der abwesenden Familienangehörigen, sofern dies nicht dem Wohl des Kindes abträglich wäre. Die Vertragsstaaten stellen ferner sicher, dass allein die Stellung eines solchen Antrags keine nachteiligen Folgen für den oder die Betroffenen hat.


Beide Elternteile sind wichtig

In Deutschland lag die Scheidungsquote im vergangenen Jahr bei 35,79%. Das heißt, dass ungefähr jedes dritte Kind eine Trennung seiner Eltern erlebt – und damit auch unter den negativen Begleiterscheinungen zu leiden hat. Das ist zum einen der emotionale Stress, der die Familie bereits im Vorfeld einer Trennung und während des gesamten Trennungsprozesses belastet. Dazu gehören aber auch die organisatorischen Fragen, die im Zuge einer Trennung geregelt werden müssen, wie z.B. der neue Wohnort eines Elternteils, die Unterhaltszahlungen und auch die Art des Umgangs mit dem Kind, für die sich die Eltern nach der Trennung entscheiden.

Diese Aushandlungen gehen in den seltensten Fällen ohne Konflikte vonstatten. Im Interesse des Kindes unterstützen die Jugendbehörden deshalb mit Beratung, wenn es Schwierigkeiten zwischen beiden Elternteilen gibt. Eine weitere Möglichkeit ist, dass z. B. der Kinderschutzbund eine Familie in der Trennungsphase begleitet. Stephanie Wohlers erläutert dies: „Unsere speziell geschulten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schaffen gute Rahmenbedingungen für die Treffen der Ehepartner auf neutralem Boden. Das ist die Voraussetzung, dass sich beide aufeinander einlassen können und miteinander sprechen. Das Kind erhält in der Zeit eine eigene ehrenamtliche Betreuerin, die ganz auf die Bedürfnisse des Kindes reagiert und als neutrale Person für Spiele und Gespräche da ist.“

Das Ziel ist, beide Elternteile in dieser schwierigen und unsicheren Phase der Trennung zu begleiten und sie für die Bedürfnisse des Kindes zu sensibilisieren. Denn diese können in so einer Situation schnell aus dem Blick geraten. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter helfen zudem, dass Eltern wieder in die Lage versetzt werden, konstruktive Gespräche zu führen und die Situation so zu gestalten, dass alle Beteiligten gut damit leben können. Ziel ist auch, dass es am Ende eine schriftliche Vereinbarung gibt, die den zukünftigen Kontakt klar regelt und Eltern und dem Kind Sicherheit gibt. Das ist die beste Voraussetzung dafür, dass Kinder diese Phase gut durchstehen und eine gute Beziehung zu Mutter und Vater erhalten bleibt.

Die UN-Kinderrechtskonvention benennt in Art. 9 Abs. 3 ausdrücklich das Recht des Kindes auf unmittelbaren Umgang mit beiden Elternteilen oder weiteren Bezugspersonen, wenn diese nicht gemeinsam leben. „Damit wird anerkannt, dass beide Elternteile gleich wichtig für ein Kind sind und dem Kind kein Elternteil vorenthalten werden darf. Egal ob Mutter oder Vater,“ so Stephanie Wohlers.

Neben diesem betreuten Umgang bietet der Kinderschutzbund Eltern in Trennung zudem einen Kurs „Kinder im Blick“ an, der Eltern helfen soll, die Bedürfnisse ihrer Kinder auch in einer Trennungssituation wahrzunehmen. Für Väter gibt es in Bargteheide einen eigenen Gesprächskreis, in dem sich diese in vertraulicher Runde über ihre Erfahrungen austauschen können. Zudem erhalten sie fachlich fundierte Hinweise, wie sie eine gute Beziehung zu ihrem Kind aufrechterhalten können, auch wenn beide nicht mehr in einem Haushalt leben.

Ansprechpartnerin:

Stephanie Wohlers
Deutscher Kinderschutzbund KV Stormarn e.V., Geschäftsführerin
Tel.: 04532 – 280 680
E-Mail: s.wohlers@dksb-stormarn.de


So könnte man Artikel 9 Kindern erklären:

Du hast das Recht, bei deinen Eltern zu leben, es sei denn, das wäre nicht gut für dich. Wenn du aus irgendeinen Grund von beiden Eltern getrennt lebst, hast du das Recht, regelmäßig mit ihnen in Verbindung zu sein, außer es würde dich gefährden.

Quelle: Unicef