Recht auf Förderung bei Behinderung

Artikel 23 Förderung behinderter Kinder

(1) Die Vertragsstaaten erkennen an, dass ein geistig oder körperlich behindertes Kind ein erfülltes und menschenwürdiges Leben unter Bedingungen führen soll, welche die Würde des Kindes wahren, seine Selbständigkeit fördern und seine aktive Teilnahme am Leben der Gemeinschaft erleichtern.

(2) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des behinderten Kindes auf besondere Betreuung an und treten dafür ein und stellen sicher, dass dem behinderten Kind und den für seine Betreuung Verantwortlichen im Rahmen der verfügbaren Mittel auf Antrag die Unterstützung zuteil wird, die dem Zustand des Kindes sowie den Lebensumständen der Eltern oder anderer Personen, die das Kind betreuen, angemessen ist.

(3) In Anerkennung der besonderen Bedürfnisse eines behinderten Kindes ist die nach Absatz 2 gewährte Unterstützung soweit irgend möglich und unter Berücksichtigung der finanziellen Mittel der Eltern oder anderer Personen, die das Kind betreuen, unentgeltlich zu leisten und so zu gestalten, dass sichergestellt ist, dass Erziehung, Ausbildung, Gesundheitsdienste, Rehabilitationsdienste, Vorbereitung auf das Berufsleben und Erholungsmöglichkeiten dem behinderten Kind tatsächlich in einer Weise zugänglich sind, die der möglichst vollständigen sozialen Integration und individuellen Entfaltung des Kindes einschließlich seiner kulturellen und geistigen Entwicklung förderlich ist.

(4) Die Vertragsstaaten fördern im Geist der internationalen Zusammenarbeit den Austausch sachdienlicher Informationen im Bereich der Gesundheitsvorsorge und der medizinischen, psychologischen und funktionellen Behandlung behinderter Kinder einschließlich der Verbreitung von Informationen über Methoden der Rehabilitation, der Erziehung und der Berufsausbildung und des Zugangs zu solchen Informationen, um es den Vertragsstaaten zu ermöglichen, in diesen Bereichen ihre Fähigkeiten und ihr Fachwissen zu verbessern und weitere Erfahrungen zu sammeln. Dabei sind die Bedürfnisse der Entwicklungsländer besonders zu berücksichtigen.


Inklusion und Integration von Kindern mit Behinderung

Vor dem Hintergrund der Individualität jedes Kindes ist es selbstverständlich, dass alle Kinder, auch Kinder mit Behinderungen, in der Kindertagesstätte auf ihrem jeweiligen Entwicklungsniveau gemeinsam spielen und lernen. Dies erfordert, dass sowohl das Tagesgeschehen wie auch die Aktivitäten so gestaltet werden, dass sich jedes Kind mit seinen Fähigkeiten einbringen kann und die Kinder sich als Gemeinschaft erleben. In den entsprechend gestalteten Räumlichkeiten der Kindertagesstätte, in denen alle Sinne angesprochen werden und jedes Kind eine ganzheitliche Förderung und Begleitung erfährt, stehen nicht die Schwächen der Kinder im Mittelpunkt, sondern ihre Stärken.

Kinder mit Behinderungen benötigen zusätzliche Hilfe und Förderung, die ihnen von Eltern, Therapeuten, Ärzten usw. gegeben werden. Darüber hinaus sind vielfältige pädagogische Maßnahmen und Aktivitäten, die sich an anerkannten Standards der Heil- und Sonderpädagogik orientieren müssen, zur Stärkung der Persönlichkeit, zum Ausbau vorhandener und zur Entwicklung neuer Kompetenzen erforderlich. Die Kindertagesstätte übernimmt einen Teil der interdisziplinären Entwicklungsförderung. Sie kooperiert mit den Eltern sowie den medizinischen und therapeutischen Fachkräften und Diensten. Sie verbindet die spezifische Entwicklungsförderung des einzelnen Kindes mit Behinderung mit allgemeiner pädagogischer Entwicklungsförderung für dieses wie für alle anderen Kinder der Gruppe.

Die Integration von Kindern mit Behinderungen in der Kindertagesstätte mit Krippenbetreuung setzt das Recht auf gemeinsame Erziehung, Bildung und Förderung aller Kinder von Anfang an um. Jedes Kind wird in seiner Individualität und Ganzheit wahrgenommen, nicht über seine Behinderung, da Kinder dieses Alters sich offen und vorurteilsfrei begegnen. Ziel ist es, ein pädagogisches Umfeld zu schaffen, in dem jedes Kind die individuell notwendige Unterstützung in einer funktionierenden sozialen Gemeinschaft erhält, sodass es ganzheitlich seine kreativen, geistigen, sozialen, emotionalen und körperlichen Fähigkeiten entwickeln kann.

Ansprechpartnerin:

Isabel Avci
Bereichsleitung Krippen / Kindertagesstätten, Lebenshilfewerk Stormarn gGmbH
Tel.: 04102 / 88 58 30
E-Mail: i.avci@lebenshilfe-stormarn.de


So könnte man Artikel 23 Kindern erklären:

Du hast das Recht auf besondere Förderung und Unterstützung, falls du behindert bist. Dir stehen auch in diesem Fall alle Rechte der Konvention zu, so dass du ein gutes Leben führen und aktiv am sozialen Leben teilnehmen kannst.

Quelle: Unicef